
AGB Fahrzeugvermietung
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Classic Industry Fahrzeugvermietung
1 Vertragsabschluss
Der Vertrag zwischen dem Kunden und Classic Industry c/o Schenker + Schenker AG folgend Classic Industry genannt, kommt in folgenden Fällen zustande:
Die Anmeldung, sowie die Anmeldebestätigung erfolgen online via Internet oder per E-Mail. Der Vertrag kommt erst zustande mit der schriftlichen Reservationsbestätigung und erhalt der Kaution.
Classic Industry behält sich den Rücktritt vom Vertrag aus wichtigen Gründen vor.
Der Fahrzeugbenutzer verpflichtet sich ein ärztliches Fahrverbot, einen Führerausweisentzug oder jeden anderen Umstand, der das rechtmässige Führen von Fahrzeugen verbietet Classic Industry anzuzeigen.
Tritt ein Umstand ein, der dem Mieter das rechtmässige Führen von Fahrzeugen nicht mehr erlaubt, so muss das Fahrzeug unverzüglich abgestellt werden bzw. darf die Fahrt nicht angetreten werden.
2 Reservation/ Kaution
2.1
Die Reservation wird online oder per E-Mail gemacht, und ist gültig ab Erhalt der Reservationsbestätigung.
Die Kosten für die gewünschte Mietdauer müssen im Voraus an Classic Industry überwiesen werden, zuzüglich der Kaution in Höhe von 1000.-CHF.
2.2 Stornierung/Verkürzung der Mietdauer
Stornierungen sind bis 14 Tage vor Mietantritt unentgeltlich. Erfolgt die Stornierung weniger als 14 Tage vor Mietantritt, so werden 50% der gebuchten Mietkosten verrechnet. Wird die Fahrt ohne Stornierung nicht angetreten, so werden die vollen Mietkosten verrechnet.
Umbuchungen sind, soweit möglich, bis 5 Tage vor Mietantritt kostenfrei.
Stornierungen erfolgen via E-Mail an info@classicindustry.ch mit dem Betreff «Stornierung». Eine Verkürzung der Mietdauer wird wie eine Stornierung behandelt.
3 Fahrzeugübernahme
3.1 Allgemein
Der Mieter übernimmt das Fahrzeug mit einem vollen Tank und in betriebssicherem, sauberem Zustand.
Der Mieter ist während der gesamten Mietdauer für das gemietete Fahrzeug verantwortlich. Das Fahrzeug muss wieder an den Ausgangsstandort zurückgebracht werden. Ohne schriftliche Anweisungen von Classic Industry dürfen Fahrzeuge nicht an einen anderen als den ursprünglichen Standort zurückgebracht werden und darf auf keinen Fall zurückgelassen werden. (Beispiel; bei Pannen, Baustellen etc.).
Das Fahrzeug kann zu der in der Reservierungsbestätigung festgelegten Zeit und Datum abgeholt werden.
3.2 Beschädigungen
Sichtbare Mängel (wie z.B. Lackschäden) müssen vor Fahrtantritt per Foto und E-Mail an info@classicindustry.ch mit dem Betreff «Schaden» gemeldet werden.
4 Fahrzeugrückgabe
4.1 Allgemein
Das Fahrzeug ist spätestens zu der in der Reservationsbestätigung angegebenen Zeit in ordnungsgemässen Zustand und vollgetankt zurückzugeben.
Allfälliges Auftanken von Seiten Classic Industry wird mit einer Umtriebspauschale von CHF 20.- zuzüglich kosten für den Kraftstoff verrechnet. Persönliche Gegenstände und Abfall sind aus dem Fahrzeug zu entfernen. Es wird keine Haftung für zurückgelassene Gegenstände übernommen.
Der Mieter hat bei Verspätung zudem allfälligen entstandenen Schaden zu ersetzen.
4.2 Rückgabe
Die Rückgabe wird vor Mietantritt abgesprochen. Nutzen und Gefahr gehen jedoch erst per nächster regulärer Geschäftszeit an Classic Industry zurück.
Das Fahrzeug ist ordnungsgemäss abzuschliessen, bei Cabrios das Dach zu schliessen und der Schlüssel ist im Schlüsselkasten mit dem in der Reservationsbestätigung vermerkten Code zu deponieren.
Allfällige neue Schäden sind per E-Mail an info@classicindustry.ch mit dem Betreff «Schaden» bis spätestens eine Stunde nach Beendigung der Mietdauer zu melden. Folgekosten aus nicht gemeldeten Schäden werden dem Mieter verrechnet.
5 Verlängerung der Mietdauer
Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur mit der schriftlichen Zustimmung von Cassic Industry vor Beendigung des laufenden Mietverhältnisses möglich. Dazu müssen die Kosten der verlängerten Mietdauer vor Beginn der Verlängerung geleistet werden.
Classic Industry kann ohne Angaben von Gründen die Verlängerung verweigern.
Auf Verlangen von Classic Industry muss der Mieter das Fahrzeug an der Menznauerstrasse 21, 6130 Willisau vorführen – dies gilt insbesondere für Langzeitmieten.
Soweit einer Verlängerung des Mietverhältnisses zugestimmt wird, gelten alle Bedingungen des ursprünglichen Mietverhältnisses sinngemäss unverändert weiter, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
6 Mindestalter / Führerausweis
Das Mindestalter für die Miete und das Lenken eines Fahrzeugs von Classic Industry ist 18 Jahre.
Für die Miete muss ein gültiger Führerausweis der jeweiligen Kategorie aus der Schweiz vorliegen. Ausweise anderer Staaten/Staatsangehörigkeiten auf Anfrage. Die Daten werden hinterlegt.
Ein eventueller Fahrausweisentzug ist Classic Industry umgehend zu melden.
7 Berechtigte Lenker
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst gefahren werden. Ein 2. oder 3. Lenker kann bei der Reservation gegen entsprechende Gebühr genannt werden. Diese müssen ebenfalls über einen Führerausweis der jeweiligen Kategorie verfügen und diesen Classic Industry vorlegen.
8 Versicherungsschutz/ Selbstbehalt
Alle Fahrzeuge sind versichert. Der Selbstbehalt beträgt CHF 1‘000.-. Gegen eine entsprechende Gebühr kann der Selbstbehalt auf 0.- gesetzt werden.
9 Mietkosten/Mietpreis
Der Mietpreis wird pro Miettag berechnet, wobei ein Miettag einem Kalendertag entspricht.
Bei verspäteter Rückgabe wird pro angefangene 24 Stunden ein weiterer Miettag verrechnet. Folgekosten Aufgrund von Ausfall der Folgemieten werden dem verspäteten Mieter verrechnet.
10 Ersatzfahrzeug
Steht einem Kunden das reservierte Fahrzeug bei Fahrtantritt nicht zum ordnungsgemässen Gebrauch zur Verfügung (z.B. wegen verspäteter Fahrzeugrückgabe, Panne, Unfall, defekte etc.), so wird der Mietpreis Rückerstattet. Falls gewünscht, kann nach Möglichkeit und Verfügbarkeit auch ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden. Entscheidet sich der Kunde für ein Fahrzeug einer tieferen Kategorie, so verringert sich der Mietpreis entsprechend.
Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
11 Bezahlung
Unsere Fahrzeuge können ausschliesslich per Vorauszahlung auf das Firmenkonto gebucht werden.
12 Unterhalt/ Reparaturen
Der Mieter muss das Fahrzeug sorgfältig verwenden und die Niveaustände für Öl und Wasser sowie den Reifendruck regelmässig überprüfen. Der Mieter muss sich an das Strassenverkehrsgesetz halten, und hat die Pflicht sich über die Verkehrsregeln selbst zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet sämtliche Mängel Classic Industry zu melden und deren Weisungen bezüglich Mangelbehebung zu befolgen. Für Auslagen im Zusammenhang mit Mängeln (wie Motorenöl, Ersatzteile, Reparaturkosten) ist vorgängig eine Kostengutsprache von Classic Industry notwendig. Im Rahmen einer Kostengutsprache getätigte Auslagen werden dem Mieter bei Rückgabe der Mietsache gegen Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattet. Reparaturen in Eigenregie des Mieters sind nicht zulässig.
13 Sorgfaltspflicht
Der Mieter ist verpflichtet während der gesamten Mietdauer Sorge zu dem Fahrzeug zu tragen. Insbesondere auf die jeweiligen Besonderheiten der einzelnen Fahrzeuge. Es ist die jeweilige Fahrzeugbeschreibung zu beachten. Bei Unklarheiten ist Rücksprache mit Classic Industry zu halten.
Es ist mit sämtlichen Fahrzeugen verboten in automatische Waschanlagen zu fahren. Dies kann zu Schäden an der Anlage und am Fahrzeug führen, für welche der Mieter vollumfänglich aufzukommen hat. Das Reinigen der Polster und Armaturen mit Chemikalien ist untersagt.
Im Übrigen hat sich der Mieter so zu verhalten, dass an der Inneneinrichtung der Fahrzeuge keine Schäden entstehen. Er wird haftbar für verursachte
Reparaturkosten oder ausserordentliche Reinigungskosten im und am Fahrzeug (z.B. unverhältnismässige Verunreinigungen oder Beschädigungen der Sitze, Teppiche, Seiten- und Dachverkleidungen, EDV-Anlagen).
14 Verhalten bei Panne, Unfall und besonderen Ereignissen
Bei Ereignissen wie Unfall, Diebstahl (Einbruch-Diebstahl/Veruntreuung usw.), Verlust, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden muss der Mieter sofort die Polizei verständigen und einen Polizeibericht erstellen lassen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Bei Diebstahl, Verlust oder Veruntreuung des Fahrzeuges ist nebst der Polizei immer auch sofort Classic Industry zu kontaktieren. Der Mieter hat bei allen erwähnten Ereignissen, selbst bei vermeintlich geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Bei Unfall muss der Bericht insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Dafür ist das Europäische Unfallprotokoll zu verwenden, welches sich in jeder Fahrzeugmappe befindet. Bei Diebstahl sind die Fahrzeugschlüssel, ein Bericht über den Hergang des Diebstahls sowie der Polizeibericht innerhalb von 24 Stunden bei Classic Industry einzureichen. Der Mieter willigt ein, mit dem Unterzeichnen des Mietvertrags, Classic Industry volle Akteneinsicht bei einem Vorkommnis zu gewähren.
Bei aufleuchtender Ölstandkontrolllampe, Wassertemperatur Kontrolllampe oder anderen aufleuchtenden oder blinkenden Warnlampen ist das Fahrzeug umgehend zu stoppen und Classic Industry für weitere Anweisungen zu kontaktieren. Es darf nicht mehr gefahren werden. Sollte der Fall eintreten, dass niemand von Classic Industry erreicht werden kann, ist in jedem Fall der TCS zu verständigen.
15 Verbotene Nutzungen / Einreisebeschränkungen / Ausreisebeschränkungen
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden;
-zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen (es sei denn es liegt eine schriftliche Bewilligung von Classic Industry vor), Fahrzeugtests und Lernfahrten.
-für Schleuderkurse, Fahrkurse usw.
-für den Transport von Waren oder Personen gegen Entgelt.
-in überladenem Zustand, d.h. mit einer Personenzahl bzw. einer Nutzlast, welche die im Fahrzeugausweis angegebenen Werte übersteigt.
-um ein anderes Fahrzeug zu ziehen, zu schleppen oder anderweitig zu bewegen.
-zur Beförderung entzündlicher, explosiver, giftiger oder gefährlicher Stoffe.
-zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
-zur Weitervermietung.
-Aus hygienischen Gründen sind Tiere in den Fahrzeugen von Classic Industry verboten. Bei Nichteinhaltung wird die Reinigung veranlasst und dem Mieter samt Strafgebühr von CHF 100.- vollumfänglich in Rechnung gestellt.
-In sämtlichen Fahrzeugen gilt ein striktes Rauchverbot.
-Fahrten ins Ausland
Sämtliche allfällige Ausnahmen dieser Nutzungsordnung bedürfen der schriftlichen Bewilligung von Classic Industry.
16 Fahren im Winter
Bei schlechter Witterung, Eis, Schnee, Salz etz., dürfen die Fahrzeuge von Classic Industry grundsätzlich nicht gefahren werden. Fragen Sie im Zweifelsfall vor Mietbeginn bei uns nach.
17 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle von ihm verursachten Schäden (insbesondere Reifen- und Glasschäden), welcher Classic Industry durch gesetz- oder vertragswidriges oder unsorgfältiges Handeln des Mieters oder Hilfspersonen entstehen.
Im Übrigen haftet der Mieter insbesondere für alle Mängel bzw. Beschädigungen des Mietobjekts, welche er zu verantworten hat. Dies umfasst namentlich, aber nicht ausschliesslich Schäden, die entstehen:
-durch Falschbetankung, Nichtbeachtung der Maximalhöhen und Breiten bei Garageneinfahrten, Unterführungen u.Ä.
-bei unsorgfältiger Handhabung des Fahrzeuginnern (insbesondere Zigarettenlöcher, Risse und Flecken auf Polster, Teppichen und Armaturen),
-Fahrten abseits der Strasse und allgemein unvorsichtiger Handhabung (insbesondere Schäden am Unterboden wie Lenkung-, Getriebe-, Aufhängungs-, Federungsschäden sowie Schäden an Felgen, Achsteilen, Schwelle, Ölwanne, Leitungen, Auspuffanlage, Abschirmblechen und Abdeckungen)
-falscher Manipulation von Fahrzeugen (mechanische Schäden an Kupplung, Getriebe, Aufhängung usw., falscher Handhabung von Cabriolet-Verdecken (insbesondere nicht oder falsches verschliessen des Verdecks bei Regen, Wind, Fahrt usw.)
Der Umfang der Haftung beinhaltet die Reparaturkosten bzw. den Fahrzeug-Wiederbeschaffungswert bei Totalschaden sowie den weiteren Schaden, wie beispielsweise Abschleppkosten, Kosten einer Expertise, Wertminderung des Mietobjekts, entgangene Mieteinnahmen, Anwaltskosten, Administrationsgebühren.
Soweit im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs Bussgelder oder Strafen anfallen, für welche Classic Industry in Anspruch genommen wird, hat der Mieter den entsprechenden Betrag zuzüglich Administrationsgebühren von 20.- zu ersetzen. Ausgenommen sind Bussgelder und Strafen, welche wegen Verschuldens von Classic Industry anfallen, namentlich Strassenverkehrsgesetz widrige Mängel am Fahrzeug. Bei Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz im In- und Ausland ermächtigt der Mieter Classic Industry die Herausgabe der Vertragsdaten an alle behördlichen Amtsstellen (Polizei, Anwaltschaften, Strassenverkehrsämter usw.) in der Schweiz und im Ausland.
Wird eine Deckung nach den Grundsätzen des Vollkaskoschutzes vereinbart, reduziert sich der Umfang der Haftung des Mieters auf den im Mietvertrag vereinbarten Selbstbehalt. Die Haftungsbefreiung gilt nicht für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Lenker oder zu verbotenem Zweck entstehen, bei Unfallflucht des Mieters und bei nach SVG vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung eines Schadens, insbesondere durch Übermüdung, alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch das Ladegut entstehen.
Eine allfällige Haftungsbefreiung des Mieters durch die Vermieterin ist im Übrigen nur gültig, wenn sie eindeutig und schriftlich erfolgt.
18 Haftung von Classic Industry
Classic Industry haftet für Schäden des Mieters, welche durch einen Mangel des Fahrzeuges entstanden sind, nach den Voraussetzungen von Art. 259a und 259e OR, soweit die Haftung nicht durch eine Individualabrede anders geregelt wird. Im Übrigen wird jede vertragliche und ausservertragliche Haftung von Classic Industry gegenüber dem Mieter und allfälligen weiteren aus dem Vertrag berechtigten Personen ausgeschlossen, soweit Classic Industry den Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Classic Industry haftet nicht für Schaden, die durch ihre Hilfspersonen verursacht wurde.
19 Abänderungen des Vertrages
Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
20 Änderungen von Fuhrpark und Konditionen
Der Fuhrpark kann jederzeit ändern. Es wird versucht bestehende Buchungen soweit möglich zu berücksichtigen.
Die Mietkonditionen können jederzeit durch Classic Industry angepasst werden.
21 Schlussbestimmungen
Im Interesse der ehrlichen und verantwortungsbewussten Kunden behält sich Classic Industry insbesondere vor, Kundenbeziehungen mit Kunden oder Firmen, die diese AGB nicht einhalten, ohne Angabe von Gründen aufzulösen. Dies gilt ebenfalls nach einem schweren Vergehen oder nach einem Schadenfall.
Classic Industry ist berechtigt, die vorliegenden AGB sowie die Tarife und Gebühren, und alle weiteren allgemein gültigen Bestimmungen von Classic Industry jederzeit einseitig zu ändern. Die Änderung wird den Kunden in geeigneter Form mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche mitgeteilt und gilt von diesem Datum an als von den Kunden zur Kenntnis genommen und genehmigt. Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der AGB und aller weiteren allgemein gültigen Bestimmungen von Classic Industry wird unter classicindustry.ch publiziert.
22 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand ist 6130 Willisau
23 Datenschutzklausel
Alle Fahrzeuge von Classic Industry sind mit einem GPS-Tracking System ausgerüstet. Dies einerseits zum Schutz gegen Entwenden, ausserdem werden aber auch Daten wie Position, Geschwindigkeit und ggf. Fahrzeugzustände an Classic Industry übermittelt und vorübergehend gespeichert. Diese Daten werden ausschliesslich im Diebstahl oder Schadenfall verwendet.
Kundendaten werden ausser im Schadensfall ausschliesslich für und durch Classic Industry genutzt und keinen Dritten zur Verfügung gestellt.
24 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder Inhalte einer in den Vertrag integrierten Beilage dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Vertragsgleichgewicht möglichst nahekommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.
Willisau 08.07.2021